Statuten
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Fotoklub Reinach AG“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten/der Präsidentin.
2. Zweck
Der Verein hat die Pflege und Förderung der Fotografie und der Kameradschaft unter den Mitgliedern zum Ziel.
3. Mittel
Zur Erreichung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Generalversammlung festgelegt werden. Weitere Mittel sind Zuwendungen von Mitgliedern, Freunden und Sponsoren.
4. Mitgliedschaft
Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, welche sich mit dem Vereinszweck identifizieren.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Aktivmitgliedschaft
Sie berechtigt zur Teilnahme an der Vereinsaktivitäten.
Passivmitgliedschaft
Sie steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die den Verein unterstützen wollen.
Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, welche sich um den Fotoklub Reinach AG besonders verdient gemacht haben, werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.
Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod – bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist in der Regel auf Ende eines Vereinsjahres möglich. Das Austrittsschreiben ist schriftlich an das Vereinspräsidium zu richten.
Mitglieder welche wiederholt ihren Pflichten nicht nachkommen oder dem Verein Schaden zufügen, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist darüber schriftlich zu orientieren und kann den Entscheid an die Generalversammlung weiterziehen. Diese entscheidet abschliessend mit einfachem Mehr.
5. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
6. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Die Mitglieder werden unter Beilage der Traktandenliste drei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen. An der Generalsversammlung besitzt jedes Aktivmitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme.
Die Generalversammlung kann nur über traktandierte Geschäfte Beschluss fassen. Sie entscheidet über ordentliche Geschäfte in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Statutenänderungen bedingen eine Zweidrittel Mehrheit. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Ordentliche Generalversammlung
Sie findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.
Ausserordentliche Generalversammlung
Auf begründetes schriftliches Verlangen des Vorstandes oder eines Fünftels der aktiven Mitglieder kann innerhalb von drei Monaten eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.
Aufgaben der ordentlichen Generalversammlung
a) Wahl des Vorstandes, und der Rechnungsrevisoren,
b) Erlassen und Änderung der Statuten,
c) Abnahme des Jahresberichtes,
d) Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
e) Genehmigung des Jahresbudgets,
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
g) Beschluss über Anträge und Ausschlussrekurse
7. Der Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei aktiven Mitgliedern mit folgenden Chargen:
Präsident, Kassier, Aktuar und einem oder mehreren Beisitzern. Die Amtszeit beträgt ein Jahr, der Vorstand wird jährlich gewählt.
8. Die Revisoren
Die Revisoren unterbreiten der Generalversammlung den Rechnungsbericht und stellen Antrag zur Entlastung des Vorstandes. Die Revisoren werden jährlich gewählt.
9. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. In Kassenangelegenheiten führt der Kassier Einzelunterschrift.
1O. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
11. Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Generalversammlung.
12. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 09. Februar 2026 beschlossen und treten mit diesem Datum in Kraft.